Wohnraumkündigungen wegen sog. Berufs- oder Geschäftsbedarfs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 29.3.2017 mit der Frage befasst, unter
welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
durch den Vermieter zum Zwecke der Eigennutzung zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen
Zwecken möglich ist.
Im entschiedenen Fall bewohnte ein Mieter seit dem 1.7.1977 eine 27 m2 große
Wohnung. Der Ehemann der Vermieterin betreibt im ersten Geschoss des Vorderhauses,
in dem sich die gemietete Wohnung befindet, ein Beratungsunternehmen. Die Vermieterin
kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, der Ehemann benötige
die Wohnung zur Erweiterung seines Gewerbes.
Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass es – entgegen einer verbreiteten
Praxis – nicht zulässig ist, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als
ungeschriebene weitere Kategorie eines anzuerkennenden Vermieterinteresses an
der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Die Gerichte
haben vielmehr im Einzelfall festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des
Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht.
Wenn der Vermieter die Wohnung nicht zu Wohnzwecken benötigt, sondern
sie einer gewerblichen Nutzung zuführen will, ist der Kündigungstatbestand
des Eigenbedarfs nicht erfüllt. Ebenso wenig stellt die Eigennutzung der
vermieteten Wohnräume zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken eine
wirtschaftliche Verwertung dar.