Wirksame Vereinbarung von Kündigungsausschluss für 4 Jahre im Mietvertrag
In einem Fall aus der Praxis beinhaltete ein Mietvertrag u. a. folgende Klausel:
"Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 Jahren auf ihr
Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum
Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig."
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten nun zu entscheiden, ob diese
Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist.
Nach seiner Rechtsprechung ist zwar ein formularmäßiger Kündigungsausschluss
dann unwirksam, wenn er einen Zeitraum von 4 Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag
erstmals beenden kann – überschreitet. Daher hat der BGH formularmäßige
Kündigungsausschlussklauseln für unwirksam erachtet, die den zulässigen
Bindungszeitraum von 4 Jahren um drei Monate verlängern, indem sie bestimmen,
dass eine ordentliche Kündigung erstmals "nach Ablauf des bezeichneten
Zeitraums" zulässig ist.
Die o. g. Klausel sieht jedoch vor, dass die ordentliche Kündigung erstmals
"zum Ablauf dieses Zeitraums" zulässig ist. Sie entspricht damit
der gesetzlichen Regelung.