Vergabe von Wohnungsimmobilienkrediten wird erleichtert

Vergabe von Wohnungsimmobilienkrediten wird erleichtert

Anfang 2016 hatte die Bundesregierung mit der Umsetzung der sog. Wohnimmobilienkreditrichtlinie
eine strengere Prüfung der Kreditwürdigkeit bei der Immobilienkreditvergabe
eingeführt. Die bestehenden Regelungen zur Vergabe von Darlehen für
Wohnimmobilien wurden nun präzisiert.

  • Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien: Künftig kann eine
    Wertsteigerung durch Baumaßnahmen oder Renovierung einer Wohnimmobilie
    bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden.
    Ferner sind die gesetzlichen Vorgaben für Verbraucher-Darlehensverträge
    grundsätzlich nicht auf sog. "Immobilienverzehrkredite" anwendbar.
    Das sind Kredite, bei denen man das Eigenheim etwa an die Bank verkauft, die
    dafür eine lebenslange Rente zahlt und außerdem ein lebenslanges
    Wohnrecht gewährt.

  • Verbot sog. Kopplungsgeschäfte: Bei Immobilienkrediten gilt
    zudem ein weitgehendes Verbot sog. Kopplungsgeschäfte. Bei Geschäften
    dieser Art gibt es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder
    -diensten; etwa mit Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Ausgenommen
    davon sind im Verbraucherinteresse liegende Produkte wie Bausparverträge
    oder Riester-Sparverträge.

  • Kein ewiges Widerrufsrecht: Um ein "ewiges Widerrufsrecht"
    auszuschließen, erlischt es spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen.
    Für sogenannte "Altverträge", die zwischen dem 1.8.2002
    und dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden, gilt es nicht mehr wie bisher unbegrenzt.
    Drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 21.3.2016 endete hier das
    Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung war in diesen Fällen häufig
    wegen eines Formfehlers und nicht wegen falschen Inhalts fehlerhaft.

  • Stärkere Verbraucherrechte bei Null-Prozent-Krediten: Verkäufer
    müssen auch hier die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden genauer prüfen.
    Auch bei Null-Prozent-Finanzierungen gilt ein Widerrufsrecht. Das war bisher
    nicht der Fall.

  • Sachkundenachweis für Immobilien-Darlehensvermittler: Immobilien-Darlehensvermittler
    müssen einen Sachkundenachweis führen. Und sie müssen sich
    registrieren lassen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
    Die Bundesregierung führt auch für Immobilienkredite den unabhängigen
    Honorarberater ein. Er muss seiner Beratung einen ausreichenden Marktüberblick
    zugrunde legen. Seine Vergütung erhält er nur von dem Kunden, der
    ihn beauftragt hat.

  • Mehr Schutz bei hohen Dispozinsen: Bei dauerhafter oder erheblicher
    Überziehung von Konten müssen Institute eine Beratung über
    kostengünstigere Alternativen anbieten, wenn der Kunde den eingeräumten
    Überziehungsrahmen über 6 Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich
    75 % ausschöpft oder er sein Konto bei geduldeter Überziehung über
    3 Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50 % des monatlichen Geldeingangs
    überzieht.
    Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch zu erfolgen – möglich
    auch per Telefon. Ort und Zeitpunkt des Gesprächs sind zu dokumentieren.
    Das Angebot ist zu wiederholen, sobald die genannten Voraussetzungen erneut
    vorliegen. Darüber hinaus müssen die Institute klar und eindeutig
    über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit informieren. Er
    muss auch auf ihrer Webseite gut sichtbar sein.
/ Immobilienbesitzer, WSSK

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