Sonderzahlung – Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.8.2017 entschiedenen Fall enthielt
ein am 16.10.1984 unterzeichneter Arbeitsvertrag u. a. folgende Regelung: "Zusätzlich
zum Grundgehalt wird – nach Ablauf der Probezeit – als freiwillige Leistung
eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich
durch den Arbeitgeber bekannt gegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles
Monatsgehalt nicht übersteigt." Der Arbeitgeber zahlte bis einschließlich
2013 in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung in Höhe eines ganzen Bruttogehalts.
Eine Hälfte wurde als Vorschuss mit der Vergütung für Mai und
die andere Hälfte mit der Vergütung für November abgerechnet
und gezahlt.
In der Verdienstabrechnung für Mai 2014 war neben dem Monatsgehalt ein
als "Abschl. J-gratifikat." bezeichneter Betrag in Höhe eines
halben Bruttogehalts ausgewiesen. Nachdem der Arbeitgeber im August 2014 bei
einem geschätzten Aufwand von 320.000 bis 350.000 € für die "zweite
Hälfte" der Weihnachtsgratifikation ein negatives Betriebsergebnis
vor Steuern prognostiziert hatte, entschied er im September 2014, keine weitere
Gratifikation an die Belegschaft zu zahlen.
Die Richter des BAG entschieden dazu, dass die o. g. vertragliche Regelung
sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe
der Weihnachtsgratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumt
und grundsätzlich zulässig ist.
Dem vertraglich vereinbarten Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung
steht nicht entgegen, dass er in der Vergangenheit stets eine Weihnachtsgratifikation
in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum
führt nicht zu einer Konkretisierung mit der Folge, dass jede andere Ausübung
des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.