"Sanierungserlass" infrage gestellt
Ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung
ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, erhöht das Betriebsvermögen
und ist grundsätzlich steuerbar.
Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne in voller Höhe
steuerfrei. Voraussetzung war die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens,
der volle oder teilweise Erlass seiner Schulden, die insoweit bestehende Sanierungsabsicht
der Gläubiger sowie die Sanierungseignung des Schuldenerlasses. Seit Aufhebung
dieser Vorschrift ist ein Sanierungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig.
Eine Steuerbefreiung solcher Sanierungsgewinne kann nur durch Billigkeitsmaßnahmen
im Einzelfall erreicht werden.
In dem Sanierungserlass, der sich auf die Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung
(AO) stützt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer allgemeinverbindlichen
Verwaltungsanweisung geregelt, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn
unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage
erlassen werden können. Liegt ein Sanierungsplan vor, wird davon ausgegangen,
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.11.2016
verstößt der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung. Dass Sanierungsgewinne der Einkommen- oder Körperschaftsteuer
unterliegen sollen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1997 ausdrücklich entschieden,
indem er die bis dahin hierfür geltende gesetzliche Steuerbefreiung abschaffte.
Konsequenz: Der Sanierungserlass gewährte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
befindlichen Unternehmen eine steuerliche Begünstigung. Dies beruhte darauf,
dass die Gläubiger mit ihrem Forderungsverzicht zu erkennen gaben, dass
sie die Sanierung für erforderlich und die ergriffenen Maßnahmen
für Erfolg versprechend hielten.
In der vom BFH zu dem Beschluss herausgegebenen Pressemitteilung wird mitgeteilt,
dass daraus nicht folgt, dass Billigkeitsmaßnahmen auf der Grundlage einer
bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung generell unzulässig sind. Vorauszusetzen
ist nur, dass in jedem davon betroffenen Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund
für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt. Die Entscheidung des Großen
Senats steht auch nicht einem im Einzelfall möglichen Erlass von Steuern
auf einen Sanierungsgewinn aus persönlichen Billigkeitsgründen entgegen.