Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen
Nach dem geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber
von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer
sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet,
der neben ihrer allgemeinen Beitragspflicht erhoben wird. Für jedes Zimmer
bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten,
wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.9.2017 entschieden, dass die Erhebung
des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer
sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit
dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch
die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit
eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten
Räumlichkeiten zu nutzen.