Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen vor dem Bundesverfassungsgericht
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) ist der Gesetzgeber zwar
befugt, den Rechnungszinsfuß zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen
zu typisieren, er muss aber in regelmäßigen Abständen prüfen,
ob die festgelegte Typisierung noch der Realität entspricht. Nach seiner
Feststellung ist der Rechnungszinsfuß seit 1982 mit 6 % unverändert
geblieben. Dadurch hat er sich mittlerweile so weit von der Realität entfernt,
dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft und gegebenenfalls korrigiert
werden müssen.
Diese fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung
des FG zur Verfassungswidrigkeit. Es hat deshalb mit Beschluss vom 12.10.2017
entschieden, eine Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit
des Rechnungszinsfußes einzuholen.
Anmerkung: Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf
ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine
höhere steuerliche Belastung. Im vorgelegten Verfahren verminderte sich
die handelsbilanzielle Rückstellung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steuerbilanz
um ca. 2,4 Mio. €.