Neue EU-Pauschalreise-Richtlinie seit 1.7.2018

Neue EU-Pauschalreise-Richtlinie seit 1.7.2018

Eine neue EU-Pauschalreise-Richtlinie greift die Tatsache auf, dass immer mehr
Verbraucher einzelne Reiseleistungen kombinieren. Und dies nicht nur im Reisebüro,
sondern auch immer häufiger über das Internet. In der Richtlinie ist
klar geregelt, wann eine Pauschalreise vorliegt und wer Reisevermittler beziehungsweise
Reiseveranstalter ist.

Die Richtlinie sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Ausführlichere Informationen anhand einheitlicher Formulare. Neben
    dem Veranstalter hat auch der Reisevermittler Informationspflichten.
  • Der Reisende kann ab einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent
    vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter darf den Preis bis zu
    20 Tage vor Reisebeginn erhöhen – jedoch wie bisher nur aus bestimmten
    im Gesetz festgelegten Gründen.
  • Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende
    trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiert, gelten als
    angenommen. Voraussetzung ist aber, dass der Reisende über die Gründe
    dafür und über sein Recht vom Vertrag zurückzutreten informiert
    wurde.
  • Das bewährte Gewährleistungsrecht bei Mängeln wird übersichtlicher.
    So ist etwa abschließend aufgezählt, in welchen Fällen sich
    Veranstalter bei Schadensersatzansprüchen des Reisenden entlasten können.
    Für Veranstalter ist es außerdem kaum noch möglich, die Haftung
    in ihren Vertragsbedingungen zu beschränken.
  • Können Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher
    Umstände nicht wie vereinbart zurückbefördert werden, hat der
    Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung
    auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis
    zu drei Übernachtungen zu tragen, ggf. auch länger.
  • Der Reisende kann Ansprüche wegen Reisemängeln jetzt innerhalb
    von zwei Jahren geltend machen. Es genügt, wenn der Urlauber die Mängel
    gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Sie muss nicht mehr gegenüber
    dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.

Neue Kategorie "Verbundene Reiseleistung"

  • Pauschalreisende sind bei Mängeln oder wenn der Reiseveranstalter pleitegeht,
    gut abgesichert – gleich ob bei Buchung im Reisebüro oder online.
  • Werden mehrere Reiseleistungen innerhalb kurzer Zeit für dieselbe Reise
    vermittelt – beispielsweise ein Mietwagen, die Unterkunft, ein besonderer
    Ausflug vor Ort -, ist das nicht zwangsläufig eine Pauschalreise. Hierfür
    wird die neue Kategorie der "verbundenen Reiseleistungen" eingeführt.

Basisschutz "Verbundene Reiseleistung"

  • Der Vermittler – ob stationäres Reisebüro oder Onlineportal –
    ist zur vorvertraglichen Information verpflichtet. Etwa darüber, ob es
    sich um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt. Er
    muss sich gegen Insolvenz absichern, wenn die Zahlungen des Kunden direkt
    an ihn gehen. Wegen Reisemängeln muss der Reisende sich jedoch – anders
    als bei einer Pauschalreise, bei der der Veranstalter haftet – an den jeweiligen
    Leistungserbringer (wie zum Beispiel die Autovermietung) wenden.
  • Bei der verbundenen Reiseleistung müssen die Anbieter separate Rechnungen
    für die einzelnen Leistungen erstellen. Der Bezahlvorgang kann gemeinsam
    erfolgen.
  • Bei verbundenen Online-Buchungen kann jedoch auch eine Pauschalreise vorliegen.
    Etwa wenn ein Flugportal nach der Flugbuchung noch ein Hotel anbietet, indem
    es auf die Webseite des Hotelanbieters verlinkt, die Daten des Urlaubers überträgt
    und dieser innerhalb von 24 Stunden dort bucht (sogenannte Click-through-Buchung).

Keine Pauschalreise bei Ferienhaus und Kaffeefahrt

  • Aufenthalte in Ferienhäusern und -wohnungen, die von Reiseveranstaltern
    oder -agenturen angeboten werden, sind künftig keine Pauschalreisen mehr.
    Das gilt ebenso für Kaffeefahrten unter 500 €.
  • Auch bei Anmietung eines Ferienhauses oder einer Busbeförderung bei
    einem Ausflug kommt ein Vertrag zwischen Anbieter und Kunde zustande. Betroffene
    können deshalb grundsätzlich Gewährleistungsrechte geltend
    machen.
/ WSSK

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