Änderungen seit 1.1.2021 bzw. in 2021 im Bereich Arbeit und Soziales
Für 2021 ergeben sich im Bereich Arbeit und Soziales diverse Änderungen.
Hier ein Auszug über die wesentlichen Neuregelungen, die zum Jahresbeginn
und im Laufe des Jahres 2021 wirksam wurden bzw. werden.
- Kurzarbeitergeld: Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
(ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % bei mindestens einem Kind und auf 80%
bzw. 87 % ab dem 7. Monat) wird für alle Beschäftigten bis zum 31.12.2021
verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden
ist. Ferner werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit
bis zum 31.12.2021 verlängert. Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung,
die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt anrechnungsfrei.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die
bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens
bis zum 31.12.2021, verlängert. - Vereinfachte Weiterbildungsförderung Beschäftigter durch die
Agentur für Arbeit: Bedürfen aufgrund des technologischen Strukturwandels
eine größere Anzahl von Arbeitnehmern eines Betriebes eine berufliche
Weiterbildung, ist, anders als bisher, nicht mehr für jeden einzelnen
Beschäftigten ein Förderantrag notwendig. - Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen
sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen: Die Möglichkeit
zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und
weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte
in Werkstätten für behinderte Menschen ist bis zum 30.6.2021 verlängert
worden. Entsprechendes gilt für Versammlungen mittels audiovisueller
Einrichtungen. - Gesetzlicher Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt
seit dem 1.1.2021 brutto 9,50 € und ab dem 1.7.2021 brutto 9,60 €
je geleisteter Arbeitsstunde. - Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen: Seit dem 1.1.2021 ist die
Pflicht zur Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse in Papierform
entfallen. Der Beschäftigte gibt bei Aufnahme der Beschäftigung
bzw. beim Wechsel der Krankenkasse beim Arbeitgeber seine (neue) Krankenkasse
an. Durch ein elektronisches Abfrageverfahren wird die Richtigkeit der Angaben
geprüft und seitens der Krankenkasse bestätigt. - Anhebung der Altersgrenzen ("Rente mit 67"): Versicherte,
die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen
gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw.
mit 65 Jahren und zehn Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge
erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren
Monat (später in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang). Erst für
die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67
Jahren liegen. - Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten: In Anbetracht der aktuellen
Entwicklung der Corona-Krise gilt die befristete Anhebung der kalenderjährlichen
Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze
auch für das Kalenderjahr 2021. Für das Jahr 2021 beträgt die
kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 €. Der sog. Hinzuverdienstdeckel
ist weiterhin nicht anzuwenden.