Mieterhöhung – konkludente Zustimmung des Mieters

Mieterhöhung – konkludente Zustimmung des Mieters

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen
in Textform zu erklären und zu begründen. Für die Zustimmung
vonseiten des Mieter hat der Gesetzgeber kein entsprechendes Formerfordernis
aufgestellt. Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete kann, wie der Bundesgerichtshof
mit seinem Beschluss vom 30.1.2018 entschieden hat, auch konkludent erfolgen,
indem der Mieter den Mieterhöhungsbetrag dreimal in Folge vorbehaltlos
zahlt. In einem solchen Fall steht dem Vermieter kein Anspruch auf Erklärung
der Zustimmung zum Mieterhöhungsbegehren zu.

/ WSSK

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