Markenrechtsverletzung – Verkauf über "Amazon-Marketplace"
Amazon bietet zum einen direkt Waren an und zum anderen stellt das Unternehmen
den sog. "Amazon-Marketplace" zur Verfügung. Die Artikel im Amazon-Marketplace
werden nicht direkt mit Amazon gehandelt, sondern hier wird ein "Marktplatz"
zur Verfügung gestellt, bei dem Drittanbieter ihre Waren anbieten können.
In diesem Zusammenhang hatte das Oberlandesgericht München (OLG) zu entscheiden,
ob Amazon bei Markenrechtsverletzungen von geschützten Waren durch Dritte
im Bereich des Amazon-Marketplaces haftet.
Das OLG kam zu dem Entschluss, dass Amazon nicht als Täterin, Teilnehmerin
oder als Störerin haftet, wenn Dritte über den Marketplace markenrechtlich
geschützte Waren vertreiben und dieses eine Markenrechtsverletzung darstellt.
Die Richter führten dazu aus, dass es einem Unternehmen, das eine Vielzahl
von Waren für eine Vielzahl von Kunden für den Vertrieb durch diese
einlagert, grundsätzlich nicht zuzumuten ist, anlasslos jede von ihm in
Besitz genommene Ware auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen.
Wird das Unternehmen allerdings auf eine klare Verletzung von Markenrechten
hingewiesen, muss es nicht nur den Vertrieb der konkreten Ware verhindern, sondern
auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen
kommt.