Krankenkassenwahlrecht – Kündigung

Krankenkassenwahlrecht – Kündigung

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse
mindestens 18 Monate gebunden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate
zum Monatsende.

Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich – spätestens jedoch
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung – eine Kündigungsbestätigung
auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der
Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch
eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.

Beispiel: Eine Kündigung zum 31.8. geht bis Ende Juni bei der alten Krankenkasse
ein. Die Kündigungsbestätigung muss dem Mitglied bis 14 Tage nach
Eingang zugestellt werden. Anmeldung bei der neuen Krankenkasse erfolgt zum
1.9. Diese stellt die Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei der bisherigen
Kasse aus.

Ohne Kündigung kann eine neue Krankenkasse bei einem nahtlosen Wechsel
des Arbeitgebers gewählt werden, wenn die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten
abgelaufen ist. Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.9.2018.
In einem solchem Fall hat der Arbeitnehmer die Mitgliedschaftsbestätigung
seiner neuen Krankenkasse dem neuen Arbeitgeber binnen der ersten zwei Wochen
seiner Beschäftigung vorzulegen. Geschieht das nicht, wird der Arbeitnehmer
bei der alten Krankenkasse angemeldet.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen
Zusatzbeitrag erhöht. Die Mindestbindungsfrist greift hier nicht und die
Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem der Zusatzbeitrag
erhöht wird.

/ WSSK

Über den Autor