Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme
In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschiedenen Fall
war eine Frau seit dem 1.8.2014 als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten
in einem Unternehmen beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein
Masterstudium "BWL Management", das sie am 21.6.2017 erfolgreich abschloss.
Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Arbeitnehmerin für den Donnerstag
und Freitag (22. und 23.6.2017) genehmigten Urlaub.
Am Montag, den 26.6.2017 erschien sie jedoch nicht im Betrieb, sondern schickte
um 12.04 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff "Spontan-Urlaub" an ihren
Vorgesetzten. In dieser Mail teilte sie mit, dass sie wegen ihrer bestandenen
Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht
worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte,
ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.6.2017
bis zum 30.6.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Um 17.02
Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmerin
aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei.
Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei
zu nehmen. Am Dienstag, den 27.06.2017 um 09.26 Uhr antwortete die Arbeitnehmerin
per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und
keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch
nicht tat. Am Montag, den 3.7.2017 erschien sie ebenfalls nicht. Daraufhin kündigte
der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht zum 31.8.2017.
Grundsätzlich stellt die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub
einen Kündigungsgrund dar, der an sich sogar eine fristlose Kündigung
rechtfertigt. Die Richter des LAG stellten fest, dass auch hier ein Kündigungsgrund
gegeben ist. Spätestens ab dem Dienstag hatte die Frau ernsthaft zu erkennen
gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalten und
nicht zur Arbeit kommen werde. Damit hat sie die falschen Prioritäten gesetzt
und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.