Keine Ausgabe von Gutscheinen beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel
Mit der gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
ist es nicht vereinbar, wenn eine Apotheke bei Abgabe eines solchen Arzneimittels
einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über
"zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti") gewährt.
Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die
Unvereinbarkeit der Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht ist das Verbot
verfassungsrechtlich – unter dem Gesichtspunkt der "Inländerdiskriminierung"
– erst dann bedenklich, wenn der sich daraus möglicherweise ergebende erhöhte
Marktanteil ausländischer Versand-apotheken im Bereich verschreibungspflichtiger
Arzneimittel zu einer ernsthaften Existenzbedrohung der inländischen Präsenzapotheken
führt. Hierfür bestehen nach dem Sach- und Streitstand derzeit keine
ausreichenden Anhaltspunkte. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit
Urteil vom 2.11.2017 entschieden.