Kein höheres Elterngeld aufgrund der Einmalzahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht
das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als
sonstige Bezüge außer Betracht. Dies hat das Bundessozialgericht
am 29.6.2017 entschieden.
Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des
laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum.
Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den 12 Kalendermonaten
vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden
Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum
jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung
des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge
behandelten Einnahmen.
Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld
als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher
Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet
keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte
vielmehr anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.