Kein doppelter Abzug für die Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Orten
Grundsätzlich besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer
sind jedoch steuerlich abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe
der abziehbaren Aufwendungen ist dabei auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein
darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung
bildet.
Bislang ist der Bundesfinanzhof (BFH) von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen
waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf insgesamt
1.250 € im Jahr begrenzt.
In zwei Entscheidungen vom 15.12.2016 machte der BFH nunmehr eine Kehrtwende
zugunsten der Steuerpflichtigen, die mit weiteren Personen ein häusliches
Arbeitszimmer nutzen. Nach diesen Entscheidungen ist die Höchstbetragsgrenze
von 1.250 € im Jahr personenbezogen anzuwenden, sodass jeder von ihnen
seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd
geltend machen kann.
In seiner Entscheidung vom 9.5.2017 stellt der BFH aber klar, dass der personenbezogene
Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen
auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen
Haushalten auf 1.250 € begrenzt ist.