III. Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft

III. Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und
so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im III.
Bürokratieentlastungsgesetz, das am 8.11.2019 vom Bundesrat gebilligt wurde,
auch verschiedene steuerliche Maßnahmen vorgesehen. Dazu zählen:

  • Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann ab dem 1.1.2020 –
    unter bestimmten Voraussetzungen – bis zu 600 € (vorher 500 €) im
    Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner
    Beschäftigten durch betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung
    oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter
    zu erhalten.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Der Höchstbetrag, bis zu dem
    eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig Beschäftigten
    zulässig ist, wurde von 72 € auf 120 € angehoben. Der pauschalierungsfähige
    durchschnittliche Stundenlohn erhöht sich von 12 € auf 15 €.
  • Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge
    für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20
    % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer
    62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht
    sich auf 100 € im Jahr.
  • Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wurde von inländischen
    Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die
    Grenze von 17.500 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden
    Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung auf
    22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung
    berücksichtigen.
  • Existenzgründer: Die besondere Regelung, durch die Unternehmen
    im Jahr der Gründung und im Folgejahr verpflichtet werden, die Umsatzsteuer-Voranmeldung
    monatlich abzugeben, wird von 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Zu weiteren Maßnahmen gehören u. a. die Einführung der elektronischen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
, Erleichterungen bei der Archivierung
von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen
sowie die Option eines digitalen
Meldescheins im Beherbergungsgewerbe
.

/ WSSK

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