Hinweispflicht des Arbeitgebers auf drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs
Arbeitgeber müssen auf den drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen
Jahren hinweisen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG)
vom 9.4.2019 erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur
dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor
über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast
des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern
auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.
In dem vom LAG entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.9.2012
bis zum 31.3.2017 als Bote bei einer Apotheke beschäftigt. Bezüglich
der Urlaubsansprüche enthielt der Arbeitsvertrag eine Regelung, wonach
der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen
Arbeitszeitverkürzung nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden/Woche arbeitete
er nur 27,5 Stunden/Woche. Die Gewährung darüber hinausgehenden Urlaubs
hatte der Bote während des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt. Nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte er einen finanziellen Ausgleich
für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub.
Nach der Bewertung des LAG sind die Urlaubsansprüche nicht durch den geringeren
Arbeitszeitumfang erfüllt worden. Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung
stellte keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar. Die Urlaubsansprüche
waren auch nicht verfallen. Denn unter Berücksichtigung des europäischen
Rechts verfällt der Urlaub eines Arbeitnehmers in der Regel nur, wenn der
Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn
klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit
Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlöscht. Dem
Arbeitgeber obliegt die Initiativlast, im laufenden Kalenderjahr den Arbeitnehmer
konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Diese Obliegenheit des Arbeitgebers
bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. In dem o. g.
Fall hatte der Arbeitgeber 3.600 € an den Arbeitnehmer zu zahlen.