Gebrauchtwagenkauf – falscher Tachostand

Gebrauchtwagenkauf – falscher Tachostand

Leider kommt es bei Gebrauchtwagenkäufen immer wieder vor, dass der Tachostand
nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. Über die Frage, welche
Rechte einem Käufer dann zustehen, hat das Oberlandesgericht Oldenburg
(OLG) am 18.5.2017 entschieden.

Der nachfolgende Sachverhalt lag dem OLG zur Entscheidung vor: Ein Mann kaufte
im September 2015 einen gebrauchten Pkw für 8.000 €. Nach kurzer Zeit
wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben.
Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme.

Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass das Fahrzeug bereits
Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft
wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das OLG
verpflichtete in seiner Entscheidung den Verkäufer zur Rücknahme des
Wagens.

Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich
"laut Tacho" angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen
Laufleistung gehabt hat, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Bei
einem Verkauf zwischen Privatleuten kann der Käufer auch nicht ohne Weiteres
davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf
seine Richtigkeit überprüft habe.

Im vorliegenden Fall hatte aber der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag
unter der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig
eingetragen. Damit hatte er ausdrücklich eine Garantie übernommen,
an der er sich festhalten lassen muss.

/ Rechtsgebiete, WSSK

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