Fristlose Kündigung aufgrund fingierter Pfandrücknahme
In einem von Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) am 7.12.2015 entschiedenen
Fall verbuchte ein Supermarkt erhebliche Inventurverluste, die auf einen Diebstahl
durch Mitarbeiter hindeuteten. Daraufhin wurden verdeckte Videoüberwachungen
durchgeführt. Der Betriebsrat stimmte dieser Überwachung unter der
Bedingung zu, dass eine Sichtung und Auswertung der Videoaufzeichnungen in seinem
Beisein vorgenommen werden.
Zufällig wurde dann auf einer Videosequenz entdeckt, dass die stellvertretende
Filialleiterin – zugleich auch als Kassiererin tätig – eine Pfandrücknahme
manipuliert hatte, um sich dadurch ein Pfandgeld von 3,25 € auszuzahlen.
Der daraufhin ausgesprochenen fristlosen Kündigung stimmte der Betriebsrat
zu, obwohl er bei der Auswertung der Videosequenz nicht dabei war.
Das LAG entschied dazu: Erstellt ein Arbeitnehmer einen falschen Pfandbon,
um sich unter Verletzung des Vermögens seines Arbeitgebers das Pfandgeld
rechtswidrig zuzueignen, ist der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene
Vertrauensbruch auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann besonders
gravierend, wenn der betreffende Arbeitnehmer gerade damit betraut ist, die
Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu wahren, wie dies bei einer Kassiererin
der Fall ist.
Der Verstoß gegen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine Videoüberwachung
nur im Beisein des Betriebsrats auszuwerten, führt jedenfalls dann nicht
zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn er der Verwendung als Beweismittel und
der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung
nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist.
Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden "Zufallsfunden"
muss das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das
Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.