Fluggastrechte bei "Wet Lease"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 12.9.2017 zu entscheiden, gegen wen der
Anspruch einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend
gemacht werden kann, wenn das Flugzeug im Zuge einer sog. "Wet-Lease-Vereinbarung"
eingesetzt wurde. Bei sog. "Wet Lease" wird ein Flugzeug vermietet
und der "Vermieter" stellt auch die Flugzeugbesatzung.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein solcher Anspruch nicht
gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund
einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen
ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den
Flug gebucht hat.
In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Verpflichtungen nach
der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig
davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne
Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt
wird. Zudem ist das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und gegebenenfalls
mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung
vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen.