Erneute Verfassungsbeschwerde wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen
Krankheitskosten können nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich
als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt
werden – aber nur, so weit sie die sog. "zumutbare Belastung" überschreiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte bereits in seinen Entscheidungen vom 2.9.2015
fest, dass es nicht von Verfassung wegen geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen
Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Mit Beschluss vom 23.11.2016
wurde die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren
Belastung eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Nunmehr wurde wieder eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem
Aktenzeichen 2 BvR 221/17 geführt wird. Auch dazu hatte der BFH mit Urteil
vom 29.9.2016 entschieden, dass Krankheitskosten, die als außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht werden, um die zumutbare Belastung zu mindern sind.
Anmerkung: Sollten Bescheide in diesem Punkt nicht wie bisher vorläufig
ergehen, können betroffene Steuerpflichtige weiterhin den Abzug von Krankheitskosten
als außergewöhnliche Belastung – ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung
– mit Berufung auf das anhängige Verfahren beantragen.