Eigenbedarfskündigung durch GbR
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen,
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses
hat. Dies liegt u. a. vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich,
seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, ob eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen
darf. Die Richter kamen zu dem Urteil, dass auch in den Fällen eine Kündigung
wegen Eigenbedarfs zulässig ist, in denen als Vermieterin eine teilrechtsfähige
(Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt.
In ihrer Begründung führten sie aus, dass der Zweck der Kündigungsregelungen
im BGB darin besteht, einerseits den vertragstreuen Mieter, für den die
Wohnung einen Lebensmittelpunkt darstellt, vor willkürlichen Kündigungen
zu schützen, andererseits aber auch dem Vermieter die Befugnis einzuräumen,
sich bei Vorliegen eines triftigen Grundes aus dem Mietverhältnis lösen
zu können. Durch die Ausgestaltung der einzelnen Kündigungstatbestände
sollen keineswegs nur (berechtigte) Mieterinteressen geschützt werden.
Vielmehr soll hierdurch ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien
ermöglicht werden.
Durch die Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts sind zwar nicht mehr die Gesellschafter als natürliche
Personen Vermieter, sondern die Gesellschaft ist selbst Vermieterin geworden,
sodass der auf natürliche Personen zugeschnittene Kündigungstatbestand
Eigenbedarf nicht mehr direkt anwendbar ist. Die Interessenlage hat sich aber
nicht verändert.