Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 5.3.2021 auch der Bundesrat dem Dritten
Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Darin enthalten sind nachfolgende Verbesserungen
bzw. Änderungen:

Da Familien besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen
betroffen sind, wird pro Kind ein einmaliger Kinderbonus von 150 € (im
Vorjahr 300 €) auf das Kindergeld gewährt. Dieser Bonus wird mit dem
steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung
angerechnet. Der Einmalbetrag soll im Mai 2021 ausbezahlt werden. Anspruch besteht
für jedes Kind, das in diesem Monat kindergeldberechtigt ist. All jene
Kinder, für die im Mai 2021 kein Kindergeldanspruch besteht, werden dennoch
mit dem Kinderbonus bedacht, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres
2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Einmalbetrag findet beim steuerlichen
Familienleistungsausgleich Berücksichtigung. Je höher das Einkommen,
um so mehr mindert der Kinderbonus die steuerliche Entlastungswirkung.

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und
können durch die bestehenden Schließungen von der Mehrwertsteuersenkung
nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird
daher über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten
Steuersatz von 7 % gesenkt. Auf Getränke wird der reguläre Steuersatz
erhoben. Von dieser Regelung sollen auch Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhändler,
Bäckereien sowie Metzgereien profitieren. Voraussetzung dafür ist,
dass sie verzehrfertig zubereitete Speisen zur Abgabe anbieten.

Unternehmer, die bedingt durch die Corona-Pandemie Verluste erwirtschafteten,
werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt. So können
Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet
werden. Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht vor, den Verlustrücktrag
auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu verdoppeln.
Für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 gilt dies entsprechend.

Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der entstehenden
Mehraufwendungen durch die Corona-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe
von 150 €. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige
und Beschäftigte mit kleinen Einkommen, die krisenbedingt plötzlich
in Not geraten sind, wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Zusätzlich
dazu wird das Rettungsprogramm "Neustart Kultur" verlängert und
ein Anschlussprogramm mit einem Umfang von eine Mrd. € aufgelegt.

/ WSSK

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