Die Erhebung der Grundsteuer ist verfassungswidrig
Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen
Entscheidungen vom 10.4.2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung
von Grundvermögen für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar
erklärt. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt
von 1964 in den alten Bundesländern führt zu gravierenden und umfassenden
Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die
es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Mit dieser Begründung erklärt das BVerfG die Vorschriften für
verfassungswidrig. Gleichzeitig legt es fest, dass der Gesetzgeber spätestens
bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen muss. Nach Verkündung einer
Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung,
längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
Anmerkung: Das Verfahren hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer,
Mieter und Kommunen. In der Vergangenheit wurden diverse Modelle zur Grundsteuerreform
angedacht. In der letzten Legislaturperiode wurde mit dem sog. "Kostenwertmodell"
ein konkreter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes
in den Bundesrat eingebracht, der allerdings der Diskontinuität des Bundestages
zum Opfer fiel.
Bitte beachten Sie! Auch wenn der Gesetzgeber betont, eine aufkommensneutrale
Lösung anzustreben, heißt das nicht, dass auch eine Belastungsgleichheit
im Einzelfall erfolgt. Die Reform der Grundsteuer führt zwangsläufig
zu einer Umverteilung der Steuerbelastung! Auch werden einige Gemeinden die
Reform nutzen, um im Schatten des Gesetzgebers ihre Kassen aufzufüllen.
Für konkrete Empfehlungen ist es noch zu früh.