Corona-Krise: Pauschaler Verlustrücktrag für betroffene Unternehmen möglich

Corona-Krise: Pauschaler Verlustrücktrag für betroffene Unternehmen möglich

Mit der Möglichkeit von der Corona-Krise betroffener Steuerpflichtiger
mit Gewinn- und Vermietungseinkünften einen "pauschalen Verlustrücktrag"
in Anspruch zu nehmen, will das Bundesfinanzministerium (BMF) für kleine
Unternehmen und Selbstständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich
notwendige Liquidität schaffen. So können sie neben den bereits für
2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte
Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage
eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr 2020.

Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen
für 2020 bereits auf 0 € herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der
maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für
2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Million € bzw. 2 Millionen € bei
Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für
2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Macht das Unternehmen
wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn, muss der Unternehmer diese Finanzspritze
wieder zurückzahlen.

Beispiel des BMF (stark vereinfacht): A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer
von 24.000 € entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag
ein erwarteter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden
Vorauszahlungen von 6.000 € je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für
das I. Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10.3.2020)
geleistet.

Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein.
Die Fixkosten laufen aber unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung
der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen
für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer
2020 antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung
von 6.000 €.

Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen
für 2019 im Pauschalverfahren. Er versichert, dass er für 2020 aufgrund
der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines
pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15 % von 80.000
€) herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung wird erstattet.

/ WSSK

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