Bundesfinanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen
Unterrichtsleistungen für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein)
und C1 sind nach nationalem Recht umsatzsteuerpflichtig. Fahrschulen sind nach
dem Umsatzsteuergesetz keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt aber an der Umsatzsteuerpflicht für
die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der genannten Fahrerlaubnisklassen.
Nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem ist Unterricht, den sog. anerkannte Einrichtungen oder
Privatlehrer erteilen, von der Umsatzsteuer zu befreien.
Mit Beschluss vom 16.3.2017 hat der BFH dem Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) daher die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie
Leistungen erbringen. Damit soll geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht
aus Gründen des Unionsrechts umsatzsteuerfrei ist.
Im entschiedenen Fall bejaht der BFH den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung.
Die zusätzlich erforderliche Anerkennung kann sich daraus ergeben, dass
der Unterrichtende die Fahrlehrerprüfung nach dem Gesetz über das
Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss. Des Weiteren kommt auch eine Steuerfreiheit
als Privatlehrer in Betracht. Die Auslegung der Richtlinie sei aber zweifelhaft,
sodass eine Entscheidung des EuGH einzuholen sei.
Anmerkung: Die nunmehr vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher
Bedeutung für die Umsatzbesteuerung aller Fahrschulen in der Bundesrepublik
Deutschland. Sollte er eine Steuerfreiheit bejahen, wird sich die Anschlussfrage
stellen, ob Fahrschulen den sich hieraus ergebenden Vorteil zivilrechtlich an
ihre Kunden durch eine geänderte Preisbildung weitergeben.