BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Verfahren vom 25.4.2018
zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität
des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem
1.4.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über
Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach seiner Auffassung begegnet die Zinshöhe
durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz
und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015
schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.
In seiner Entscheidung vom 3.9.2018 hat sich der VIII. Senat des BFH diesen
Erwägungen angeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung muss sich auf
der Grundlage der Entscheidung vom 25.4.2018 auch auf die vorangehenden streitigen
Verzinsungszeiträume ab November 2012 erstrecken, da die Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume
nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) war.
Dazu äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben
vom 14.12.2018 wie folgt: Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume
ab dem 1.4.2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden,
in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde.
Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum
die Zinsen festgesetzt wurden.
Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zur Verzinsungsregelung
ist es nach Auffassung des BMF ungewiss, ob das oberste Gericht den Zinssatz
von 0,5 % pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung
der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig
einstufen wird.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 ist Aussetzung der Vollziehung
nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse
des Antragstellers zu bejahen ist.