Bezugskreis von steuerlichen Erleichterungen für Helfer in Impfzentren erweitert

Bezugskreis von steuerlichen Erleichterungen für Helfer in Impfzentren erweitert

Die Finanzministerien von Bund und Ländern einigten sich im Februar 2021 auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren. Von diesen Erleichterungen profitieren nun auch Beschäftigte in Impfzentren, die von einem privaten Dienstleister betrieben werden oder die in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind. Sie können nun ebenfalls die sog. Übungsleiter- oder die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Damit gelten Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag als steuerfrei.

Bund und Länder verständigten sich nach einem Vorstoß des baden-württembergischen Finanzministeriums darauf, dass ausnahmsweise eine Gleichbehandlung aller freiwilligen Helfer für die Zeiträume 2020 und 2021 unabhängig von der Struktur des Impfzentrums erfolgen soll. Die jährliche Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale kann normalerweise lediglich gewährt werden, wenn die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber angestellt sind.

Mit der Gleichstellung gilt für jene die direkt an der Impfung beteiligt sind, die Übungsleiterpauschale (2020: bis zu 2.400 € / 2021: bis zu 3.000 €). Die Helferinnen und Helfer in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren können die Ehrenamtspauschale (2020: bis zu 720 € / 2021: bis zu 840 €) in Anspruch nehmen.

/ WSSK

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