Bereitschaftszeit als "Arbeitszeit"
Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während
deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz
innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als "Arbeitszeit" anzusehen.
Für die Einordnung als "Arbeitszeit" ist entscheidend, dass sich
der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem
zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen
erbringen zu können.
In einem vom Europäischen Gerichtshof am 21.2.2018 entschiedenen Fall
musste ein Feuerwehrmann offenbar während seines Bereitschaftsdienstes
nicht nur erreichbar sein. Zum einen war er verpflichtet, einem Ruf seines Arbeitgebers
zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, und zum anderen
musste er an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort persönlich anwesend
sein.
Der Gerichtshof stellte fest, dass, selbst wenn es sich bei diesem Ort um den
Wohnsitz und nicht um seinen Arbeitsplatz handelte, die Verpflichtung, persönlich
an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung,
die sich aus geografischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergibt,
sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, objektiv die Möglichkeiten
eines Arbeitnehmers einschränken können, sich seinen persönlichen
und sozialen Interessen zu widmen. Angesichts dieser Einschränkungen unterscheidet
sich die Situation des Feuerwehrmannes von der eines Arbeitnehmers, der während
seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen Arbeitgeber erreichbar
sein muss.