Bearbeitungsentgelt bei Unternehmerdarlehen
Vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt
in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen
wurden, sind unwirksam. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs
(BGH) in 2 Verfahren vom 4.7.2017.
Grundsätzlich sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich nach Auffassung des BGH auch
nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen.
Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere
Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt
werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck der o. g. Regelung, die Inanspruchnahme
einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten
und erfahrenen – Unternehmers gilt.