Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief
empfangen oder abgesandt worden sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2020
vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilan­zen,
    Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) – d. h.
    Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2011, Bilanzen und Inventare,
    die vor dem 1.1.2011 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
    sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige
    Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2015 entstanden
    sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und Rechtsbehelfs-
oder Klageverfahren anhängig sind.

Bitte beachten Sie! Auch Privatpersonen sind verpflichtet, Rechnungen und
Belege über steuerpflichtige Leistungen 2 Jahre lang aufzubewahren. Das gilt
für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück
– wie z. B. bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs-
oder Gartenarbeiten – beauftragt haben.
Steuerpflichtige, bei denen die positiven Überschusseinkünfte mehr
als 500.000 € betragen, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über
die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten
6 Jahre aufbewahren.uml;nften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten
6 Jahre aufbewahren.

/ WSSK

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