Aufbewahrung von Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung
Die ordnungsgemäße Kassenführung steht zzt. verstärkt
auf der Agenda der Betriebsprüfer, können sie doch im Falle einer
nicht ordnungsgemäßen Führung Hinzuschätzungen vornehmen,
die für den Steuerpflichtigen u. U. zu erheblichen Steuernachzahlungen
führen.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 23.2.2018 ein
Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) aufgehoben, bei dem es um die Anforderungen
an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei einem PC-gestützten
Kassensystem geht. Im entschiedenen Fall erfasste ein Friseursalon seine Bareinnahmen
über eine PC-gestützte Kassensoftware. Aufgrund einer Betriebsprüfung,
in deren Verlauf der Steuerpflichtige keine Programmierprotokolle für die
Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu
den Umsätzen und Gewinnen des Steuerpflichtigen vor.
Auch das FG nahm eine Schätzungsbefugnis an, weil das Fehlen der Programmierprotokolle
elektronischer Kassensysteme jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen
gewichtigen formellen Mangel darstellt. Der Hinweis, dass die Programmierprotokolle
in Dateiformat im System gespeichert sind, was durch die Vorlage der Datenbank
bewiesen werden kann, reicht nicht. Im Übrigen geht es bei den Programmierprotokollen
nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung.
Nach Auffassung des BFH wurde kein Beweis darüber erhoben, ob die steuerlich
erheblichen Daten zur Programmdokumentation vom verwendeten Kassensystem gespeichert
sind. Eine solche Dokumentation kann auch in Dateiform vorgelegt werden. Dieser
Beweis kann aber durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines Sachverständigengutachtens
oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden.