Außerordentliche Kündigung wegen Änderung des Berufsprofils auf XING?
Einem Arbeitnehmer ist grundsätzlich während des gesamten rechtlichen
Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt.
Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit
nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird. Die Grenze
der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach
außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) in seiner Entscheidung
vom 7.2.2017 kann dies bei der fehlerhaften Angabe, der (aktuelle) berufliche
Status sei "Freiberufler", ohne Hinzutreten weiterer Umstände
nicht angenommen werden und eine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten
Konkurrenztätigkeit nicht rechtfertigen. Daher sah es die Kündigung
eines Steuerberaters als rechtsunwirksam an, mit dem der Arbeitgeber bereits
im Wege eines Aufhebungsvertrages die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart hatte.
Entscheidend war für das LAG auch, dass der Name der Arbeitgeberin im
XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der
XING-Rubrik "Ich suche" gerade keine Angaben dahingehend vorgenommen
worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.