Anforderungen an eine rückwirkende Rechnungskorrektur
Mit Urteil vom 20.10.2016 gibt der Bundesfinanzhof (BFH) – aufgrund von Vorgaben
durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) – seine Rechtsprechung auf und
lässt eine rückwirkende Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
zu. Die Berichtigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Finanzgericht erfolgen.
Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument
allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen. Voraussetzung
für eine rückwirkende Berichtigung ist nach Auffassung des Finanzgerichts
Münster (FG) aber, dass die wesentlichen Rechnungsbestandteile, wie z.
B. Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung,
zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in dem Rechnungs-Dokument
enthalten waren und dieses damit überhaupt berichtigungsfähig ist.
Problematisch wird es dann, wie das Urteil des FG zeigt, wenn der Rechnungsempfänger
nicht oder nicht eindeutig in der Rechnung aufgeführt ist. Hier liegt nach
Auffassung des FG keine rückwirkende Rechnungsberichtigung vor, denn die
in der Vergangenheit ausgestellten Rechnungen, die den Leistungsempfänger
nicht ausweisen, sind nicht berichtigungsfähig. Es handelt sich daher bei
den neu vorgelegten Rechnungen um erstmalige Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug
allenfalls – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – im Jahr der Ausstellung dieser
Rechnungen möglich ist. Die Angabe des zutreffenden "Leistungsempfängers"
gehört zu den unverzichtbaren Mindestanforderungen, die erfüllt sein
müssen, um überhaupt von einer berichtigungsfähigen Rechnung
auszugehen.
Anmerkung: Die Revision zum BFH wird zugelassen, da die Folgerungen
aus der neuesten EuGH-Rechtsprechung und insbesondere die Frage, welche (Mindest-)Rechnungsanforderungen
an ein zunächst erteiltes (Rechnungs-)Dokument erfüllt sein müssen,
damit dieses überhaupt berichtigungsfähig ist, bislang nicht geklärt
sind.