Mietvertrag – Jahresabrechnung nach Ausscheiden des Verwalters
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres
eine Abrechnung aufzustellen.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 16.2.2018 entschiedenen Fall aus der
Praxis wurde in einer Eigentümerversammlung am 21.1.2015 die Abberufung
des Verwalters mit sofortiger Wirkung beschlossen. Im Juni 2015 forderte der
neue Verwalter den abberufenen Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung
2014 auf, was dieser ablehnte. Die Richter des BGH hatten nun zu entscheiden,
ob der neue oder der alte Verwalter verpflichtet war, die Jahresabrechnung 2014
zu erstellen.
Sie kamen zu der Entscheidung, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung
den Verwalter trifft, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht
Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem
Amt aus, schuldet er – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – die Jahresabrechnung
für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt
seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.