Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet,
von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem
gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch
keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil
vom 16.3.2018 mit einem Fall zu befassen, bei der ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft
im Zuge einer Modernisierung seines Badezimmers den Estrich vollständig
entfernte, eine Fußbodenheizung einbaute sowie den Fliesenbelag und sämtliche
Sanitärobjekte erneuerte und eine Steigleitung unter Putz verlegte. Die
darunter wohnenden Eigentümer behaupteten nun, dass sich der Schallschutz
durch die Baumaßnahme verschlechtert habe und verlangen, dass bestimmte
Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen sind. Hilfsweise ist ein Schallschutzniveau
herzustellen, das dem technischen Stand zur Zeit einer Sanierung im Jahr 2012
(Errichtung des Hauses war 1990) entspricht.
Nach Auffassung des BGH ergibt sich allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten
in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, kein überzeugender
Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte
maßgeblich sein sollen. Ein Wohnungseigentümer ist im Grundsatz zwar
zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer "Ertüchtigung"
verpflichtet.
Wird allerdings – etwa durch einen nachträglichen Dachgeschossausbau –
in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, können
die übrigen Wohnungseigentümer erwarten, dass bei dem Umbau insgesamt
die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte
beachtet werden.
Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung
oder der Modernisierung dienen, im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau
nicht beansprucht werden, sodass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes
geltenden technischen Standards maßgeblich sind. Um eine solche typische
Sanierungsmaßnahme handelt es sich in aller Regel auch dann, wenn bei
der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte ist
danach derjenige der Gebäudeerrichtung.