Keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bei einheitlicher Leistung
In seiner Entscheidung vom 18.1.2018 stellt der Europäische Gerichtshof
(EuGH) in der Rechtssache "Stadion Amsterdam" fest, dass es in der
Europäischen Union keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für
eine einheitliche Leistung geben darf. So kann also z. B. für eine Leistung
nicht sowohl der Regelsteuersatz (19 %) und der ermäßigte Steuersatz
(7%) zum Tragen kommen. Im entschiedenen Fall ging es um die Anwendung verschiedener
Steuersätze auf Rundgänge aus einer Führung durch ein Fußballstadion
und den Besuch des Stadionmuseums.
Die Entscheidung wirkt auch auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Insofern darf
auch hier eine einheitliche Leistung nicht mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen
belegt werden. Demnach ist eine einheitliche Lieferung immer auch einheitlich
zu beurteilen. So ist auch auf die Nebenleistungen der ermäßigte
Steuersatz anzuwenden, wenn die Hauptleistung in der Lieferung eines begünstigten
Gegenstandes besteht.
Davon betroffen könnten z. B. die Aufteilungsgebote für Übernachtung
mit Frühstück bzw. die Parkplatzüberlassung sein. Nicht betroffen
sind Sachverhalte, in denen die Leistungsbestandteile eines Umsatzes keine einheitliche
Leistung bilden und somit unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können.
Das trifft insbesondere den Verkauf von Speisen mit Getränk, wenn diese
zu einem Gesamtpreis verkauft werden.
Anmerkung: Diese Entscheidung wird auch der nationale Gesetzgeber aufgreifen
und das Umsatzsteuergesetz entsprechend anpassen müssen. Betroffene Steuerpflichtige
können sich aber schon vorab auf die Entscheidung des EuGH berufen und
überlegen die – zukünftige – umsatzsteuerliche Behandlung an die Entscheidung
anzupassen. Lassen Sie sich hier aber vorab auf jeden Fall beraten!