Das neue Entgelttransparenzgesetz
Das Entgelttransparenzgesetz gilt seit dem 6.7.2017 und soll für mehr
Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern sorgen. Ab dem 6.1.2018 ist
das zentrale Instrument des Gesetzes, der Auskunftsanspruch, in Kraft getreten.
Damit erhalten Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten
ein individuelles Auskunftsrecht, um ihre Entlohnung mit der von Kollegen beziehungsweise
Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Dieser Auskunftsanspruch
bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern
auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern
des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.
In der Regel soll der Auskunftsanspruch in tarifgebundenen Unternehmen über
die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und
ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt
an den Arbeitgeber wenden. Das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters zu erfahren
ist nicht möglich.