Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 1.1.2018
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
wurden die Grenzen für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmte
Grenzen nicht überschreiten, – sog. geringwertige Wirtschaftsgüter
(GWG) – angehoben. Danach gilt ab 1.1.2018:
Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten
800 € (bis 31.12.2017 = 410 €) nicht übersteigen, können
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von
dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017
=150 €) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es
sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet
sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €,
gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Computerprogramme: Die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannte Grenze
für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe
von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger
Wirtschaftsgüter angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung
der Einkommensteuer-Richtlinien ist auch hier eine Anhebung auf 800 € vorgesehen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über
250 € (bis 31.12.2017 = 150 €) und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen
Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen
dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Auch Wirtschaftsgüter
unter 250 € (bis 31.21.2017 unter 150 €) können in den Sammelposten
aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll
abgeschrieben werden.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung
oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter
nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Überlegung: In Hinblick auf diese Neuregelungen lohnt sich – aus
steuerlicher Sicht und wenn wirtschaftlich sinnvoll – ggf. die Beschaffung derartiger
Wirtschaftsgüter in das Jahr 2018 zu verlagern, um damit die besseren Abschreibungsbedingungen
zu nutzen.