Mehr Rechte für Beschäftigte
Der Bundesrat hat am 25.11.2016 die vom Bundestag bereits beschlossenen Änderungen
im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gebilligt. So gilt ab dem 1.4.2017 eine
Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeiter. Sie müssen dann
nach 18 Monaten fest in einen Betrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin
dort arbeiten sollen. Andernfalls hat der Verleiher sie abzuziehen – es sei
denn, die Tarifpartner einigen sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung.
Außerdem gilt auch in der Leiharbeit künftig der Grundsatz: gleicher
Lohn für gleiche Arbeit (Equal Pay). Anspruch auf den gleichen Lohn wie
die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft haben Ausgeliehene, wenn sie 9 Monate
in ein- und demselben Entleihbetrieb gearbeitet haben. Auch hier sind über
Branchen-Zusatzverträge Ausnahmen möglich. Die Betroffenen müssen
dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt
bekommen.
Der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher wird mit dem Gesetz verboten.
Allerdings dürfen sie in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine
Tätigkeit von streikenden Beschäftigten ausführen.
Um zu verhindern, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge
verlängert wird, muss eine Arbeitnehmerüberlassung künftig offengelegt
werden. Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmer ist, entsteht mehr
Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger
Tätigkeit. Darüber hinaus sollen die Betriebsräte über den
Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen unterrichtet werden.