Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Zeitstunde zum 1.1.2017
Die Mindestlohn-Kommission hat den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1.1.2017 von 8,50 €
auf 8,84 € brutto je Zeitstunde festgelegt. Das Bundeskabinett stimmte
am 26.10.2016 dem Beschluss zu. Damit gilt ab 1.1.2017 der neue Mindestlohn.
Die "Übergangsregelung", die es in bestimmten Branchen erlaubt,
tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen, endet am 31.12.2016. Ab dem 1.1.2017
müssen die betroffenen Beschäftigten mindestens 8,50 € bekommen.
Ab dem 1.1.2018 gilt aber auch hier dann der von der Mindestlohnkommission neu
festgesetzte Mindestlohn.
Zeitungsausträger haben ab dem 1.1.2017 Anspruch auf 8,50 €. Ab dem
1.1.2018 gilt auch für sie der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte,
z. B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Sie können kurzfristig
statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung
gilt noch bis Ende 2018.
Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte
es rechtzeitig prüfen, ob der Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze
von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschreiten
wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind
auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Beispiel: Das Unternehmen beschäftigte 2016 für 50 Stunden/Monat
einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8,50 €. Eine vertraglich vorgesehene
Einmalzahlung beträgt 250 €. Während 2016 die jährliche
Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.350 € noch unterschritten
wäre (Entgeltgrenze 450 € x 12 Monat = 5.400 € im Jahr), hat
der Mindestlohn 2017 zur Folge, dass diese Grenze um 154 € überschritten
wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.554 €. Das Arbeitsverhältnis
wird sozialversicherungspflichtig.
Anmerkung: Die Gehälter von Mitarbeitern sind von den betroffenen
Unternehmen auf 8,84 € brutto je Arbeitsstunde anzupassen. Insbesondere
bei den Minijobbern sollten mit Blick auf die 450-€-Grenze die Verträge
überprüft und ggf. zum 1.1.2017 geändert werden. Die Aufbewahrungs-
und Aufzeichnungspflichten gelten weiterhin uneingeschränkt fort. Die Unterlagen
sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.