Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen sind pfändbar

Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen sind pfändbar

Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters
auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag
sind als Arbeitseinkommen anzusehen und pfändbar. Das haben die Richter
des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Beschluss vom 16.11.2016 entschieden.

Entsprechend der Zivilprozessordnung (ZPO) sind Arbeitseinkommen die Dienst-
und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder
und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte.

Als Arbeitseinkommen gelten auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen
aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder
zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Vergütungen für Dienstleistungen
werden dabei unabhängig davon erfasst, ob die Entgelte aufgrund eines freien
oder abhängigen Dienstvertrags gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr,
dass es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für selbstständige
oder unselbstständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen
bilden.

Für die Einstufung solcher Ruhegeldzahlungen als Arbeitseinkommen im Sinne
der ZPO kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einem Geschäftsführer
um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht.

In ihrem Wortlaut differenziert die Regelung in der ZPO nicht danach, ob es
sich um Vergütungen des Schuldners für eine Tätigkeit aus einem
freien oder abhängigen Dienstvertrag handelt. Erforderlich aber auch ausreichend
ist, dass der Schuldner die Vergütung als wiederkehrende Leistungen von
dem Dienstherrn für seine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses für seine Altersversorgung erhält.

/ Rechtsgebiete, WSSK

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