Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen
Der Gewinn ist beim Erwerb abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens – wie es eine Windkraftanlage darstellen kann – um die
Abschreibung (AfA) zu mindern. Zusätzlich können – unter weiteren
Voraussetzungen – bei neuen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung
und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungskosten
in Anspruch genommen werden. Beide Abschreibungen setzen die Anschaffung des
infrage stehenden Wirtschaftsguts voraus.
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen
Windkraftanlage sind erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen
Eigentums abzuschreiben. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage
geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.
Hat der Verkäufer (Werklieferant) eine technische Anlage zu übereignen,
die vom Erwerber erst nach dem erfolgreichen Abschluss eines Probebetriebs abgenommen
werden soll, geht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung
vom 22.9.2016 das wirtschaftliche Eigentum an der technischen Anlage erst mit
der nach dem durchgeführten Probebetrieb erfolgten Abnahme über.
Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums setzt in diesen Fällen
voraus, dass der Erwerber das Wirtschaftsgut in eigener Verantwortung und auf
eigenes Risiko betreibt. Daran fehlt es aber bis zum Zeitpunkt der Abnahme.