Jahressteuergesetz 2019 tritt in Kraft

Jahressteuergesetz 2019 tritt in Kraft

Der Bundesrat stimmte am 29.11.2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht
zu, die der Bundestag bereits am 7.11.2019 verabschiedet hatte. Sie dienen der
Anpassung an EU-Recht, der Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung. Die
vorgesehenen Maßnahmen sind sehr umfangreich und sollen hier zunächst
stichpunktartig aufgezeigt werden. Über die einzelnen relevanten Regelungen
werden wir Sie über dieses Informationsschreiben auf dem Laufenden halten.

  • Es wird eine Sonderabschreibung für neue Elektronutzfahrzeuge
    sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder in Höhe von 50 % im
    Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung eingeführt.
    Begünstigt werden Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2
    und N3, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen
    Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist
    werden. Zu den begünstigten elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern
    gehören solche, die ein Mindest-Transportvolumen von 1 m3 und eine Nutzlast
    von mindestens 150 kg aufweisen. Diese Sonderabschreibung gilt für Fahrzeuge,
    die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden.
  • Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder
    von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kommt anstelle der sog. 1-%-Regelung
    eine 0,5-%-Regelung zum Tragen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die
    nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden. Das Jahressteuergesetz
    erweitert diese Regelung nunmehr über den 31.12.2021 hinaus bis zum 1.1.2025
    für Fahrzeuge, die unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen
    Antriebsmaschine eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern erreichen. Wird
    das Fahrzeug nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft, muss die
    Mindestreichweite 80 Kilometer betragen. Überschreitet die Kohlendioxidemission
    je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht, spielt die Mindestreichweite keine
    Rolle.
    Beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 €, kommt für
    Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden,
    anstelle der 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug
    gar keine Kohlen­dioxidemission verursacht.
  • Die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für
    das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs
    im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für
    die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung
    wird bis zum 31.12.2030 verlängert.

Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:

  • Steuerfrei bleiben Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die
    der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
    Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
  • Gutscheine und Geldkarten gehören nur dann nicht zu den Einnahmen
    aus Geld, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen
    berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
    werden.
  • Ab dem 1.1.2020 unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, wenn der Arbeitgeber
    seinen Arbeitnehmern eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt überlässt,
    soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen
    Mietwerts ausmacht und dieser Richtwert für die Wohnung nicht mehr als
    25 € je Quadratmeter (ohne umlagefähige Kosten) beträgt.
  • Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von zzt.
    12 € bzw. 24 € auf 14 € bzw. 28 € ab dem 1.1.2020 angehoben.

  • Des Weiteren wird für Berufskraftfahrer ein Pauschbetrag in Höhe
    von 8 € pro Tag eingeführt, der anstelle der tatsächlichen
    Aufwendungen, für die üblicherweise während einer mehrtägigen
    beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im
    Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehende Mehraufwendungen in Anspruch genommen
    werden können.
  • Der Pauschbetrag kann auch von selbstständigen Berufskraftfahrern
    geltend gemacht werden.
  • Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im
    Linienverkehr – sog. "Job-Tickets" – können mit einer
    Pauschalsteuer von 25 % versteuert werden, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer
    nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
    In diesem Fall unterbleibt auch die Minderung der Entfernungspauschale. Die
    Regelung gilt ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes.
  • Eine Pauschalversteuerung mit 25 % kann auch für die unentgeltliche
    oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das
    kein Kraftfahrzeug ist, in Anspruch genommen werden, wenn es den Arbeitnehmern
    zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet wird.
  • R ückwirkend neu geregelt wurde, dass sog. Fondsetablierungskosten
    bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds zu den
    Anschaffungskosten gehören und somit nicht sofort steuerlich abziehbar
    sind.
  • Für Veröffentlichungen in elektronischer Form – sog. E-Books
    – kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (zzt. 7 %) zum Tragen. Davon
    betroffen sind auch Bereitstellungen von Datenbanken, die eine Vielzahl von
    elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen
    enthalten. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes
    in Kraft.

Neben diesen und weiteren hier zunächst nicht erwähnten Änderungen,
setzt das Jahressteuergesetz 2019 auch noch gewichtige Neuregelungen bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen zum 1.1.2020 in Kraft – siehe hierzu den separaten Beitrag.

/ WSSK

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