Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung
Bei der Frage, ob für ein Kind noch Anspruch auf die Auszahlung von Kindergeld
oder die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer
besteht, ist zwischen einer mehraktigen Erstausbildung und einer berufsbegleitenden
Weiterbildung zu unterscheiden. Für Kinder, die ihr 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bzw.
auf Kinderfreibeträge. Das gleiche gilt, wenn das 18. Lebensjahr vollendet
wurde, aber noch nicht das 25. und das Kind sich in seiner Erstausbildung befindet.
Ist diese beendet, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Liegt jedoch
eine mehraktige Ausbildung vor, so bleibt der Anspruch bis zur Beendigung dieser
oder der Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen. Für eine berufsbegleitende
Weiterbildung bzw. eine Zweitausbildung gilt das nicht.
Die Unterscheidung zwischen einer mehraktigen Ausbildung und einer berufsbegleitenden
Ausbildung bzw. einer Zweitausbildung ist nicht immer eindeutig. In seinem Urteil
vom 20.2.2019 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), wie eine weitere Ausbildung
nach dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs zu beurteilen
ist. Im entschiedenen Fall hatte die Tochter eine öffentlich-rechtliche
Ausbildung abgeschlossen. Danach arbeitete sie Vollzeit in der Verwaltung und
begann nebenbei einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Weiterbildung. Das 25.
Lebensjahr hatte sie bisher nicht vollendet. Der BFH musste nun entscheiden,
ob es sich bei dem Lehrgang um einen Teil der anspruchsberechtigten Erstausbildung
oder ob es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt, womit der Kindergeldanspruch
zu versagen wäre.
Er stufte den Lehrgang als Weiterbildung ein. Zwar liegt ein direkter sachlicher
Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Ausbildung und der Weiterbildung
vor, jedoch nicht im angemessenen Umfang. Die normale Berufstätigkeit bildet
weiterhin die Haupttätigkeit. Dieser wird nebenbei ausgeführt und
stellt keinen wesentlichen Teil der Erstausbildung dar. Damit besteht kein Anspruch
mehr auf Kindergeld.