Neuregelung der ersten Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostengesetz

Neuregelung der ersten Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostengesetz

Arbeitnehmer – dazu gehören auch angestellte GmbH-Geschäftsführer
– können beruflich veranlasste Fahrtkosten in Höhe des tatsächlichen
Aufwands als Werbungskosten steuerlich ansetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte kommt nur die sog. Entfernungspauschale von zzt. 0,30
€ je Entfernungskilometer zum Tragen. Die frühere Bezeichnung für
Arbeits- oder Dienstort als "regelmäßige Arbeitsstätte"
wurde durch "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt.

In mehreren Urteilen vom 4.4.2019 entschied der Bundesfinanzhof nunmehr, dass
die Regelungen des neuen Reiskostenrechts verfassungsgemäß sind.
In den veröffentlichten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste
Tätigkeitsstätte zu definieren ist. Die Beteiligten waren allesamt
Arbeitnehmer mit verschiedensten Berufen (Polizisten, Piloten, Sicherheitskräfte,
befristete Arbeitsverhältnisse). Anhand dieser Urteile wurden die Merkmale
der ersten Tätigkeitsstätte verdeutlicht.

Die erste Tätigkeitsstätte ist die feste betriebliche Einrichtung,
von der aus der Arbeitnehmer befristet oder unbefristet seiner beruflichen Arbeit
nachgeht. Dabei ist eine Tätigkeit in geringem Umfang schon ausreichend,
der Schwerpunkt seiner Arbeit muss sich nicht dort abspielen. Grund für
die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ist die vertragliche oder dienstrechtliche
Regelung oder aber die dienstliche Anordnung des Arbeitgebers. Tätigkeiten
außerhalb der Einrichtung sind für die Zuordnung unerheblich.

Anmerkung: Diese Regelungen sind sowohl für die Entfernungspauschale
als auch für den Ansatz der Verpflegungspauschalen von Bedeutung.

/ WSSK

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