Steuerlicher Verlust durch Ausbuchung wertloser Aktien

Steuerlicher Verlust durch Ausbuchung wertloser Aktien

Gewinne aus Aktienverkäufen werden grundsätzlich durch den Einbehalt
von 25 % Kapitalertragsteuer und die darauf entfallenden 5,5 % Solidaritätszuschlag
besteuert. Damit ist die Steuerschuld abgegolten. Verluste aus Aktien, die als
wertlos eingestuft sind, wurden dagegen vom Finanzamt bisher nicht steuerlich
berücksichtigt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich nunmehr
in seiner Entscheidung vom 12.12.2018 für einen Verlustabzug ausgesprochen.

In dem zu entscheidenden Fall kaufte ein Steuerpflichtiger Aktien, die bereits
ein Jahr später als wertlos eingestuft wurden. Es waren keine Zahlungen
mehr daraus zu erwarten, sodass die depotführende Bank die Aktien aus dem
Depot des Steuerpflichtigen ausbuchte, ohne dass dieser Ersatz dafür erhielt.
Dieser Verlust wurde nicht vom Finanzamt anerkannt mit der Begründung,
dass es sich hierbei nicht um eine Veräußerung handelt.

Diese Meinung teilte das FFG nicht. Zwar wird grundsätzlich davon ausgegangen,
dass bei einer Veräußerung ein Rechtsträgerwechsel vorliegen
muss, jedoch kann als Veräußerung z. B. auch die Einlösung,
Abtretung oder Rückzahlung in eine Kapitalgesellschaft angesehen werden.
Außerdem lehnt sich das FG an einen Fall an, den der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden hat, bei dem der Ausfall einer privaten Darlehensforderung einen
steuerlich anzuerkennenden Verlust darstellt. Des Weiteren sollte es für
die Person, der der Verlust zuzurechnen ist, keinen steuerlichen Unterschied
machen, ob er die Aktie ohne Gewinn veräußert oder aufgrund des zu
erwartenden Verlustes behält. Das Resultat ist für den Aktieninhaber
dasselbe, weshalb der Verlust aus wertlosen Aktien genauso zu behandeln ist,
wie der Verlust aus einer Darlehensforderung. Ein Verlustabzug ist damit nach
Auffassung des FG möglich.

Anmerkung: Zzt. ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. VIII
R 5/19 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können sich in ähnlich
gelagerten Fällen auf das Urteil beziehen und Ruhen des Verfahrens bis
zur Entscheidung durch den BFH beantragen.

/ WSSK

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