Pflicht zum Winterdienst
Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt der Winterdienst den
Gemeinden. Diese kümmern sich häufig nur um die Fahrbahnen und übertragen
die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege per Satzung auf die Anlieger.
Diese müssen dann dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor
ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Kommen sie dieser Verpflichtung
nicht nach und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann er von ihnen
Schadenersatz verlangen.
Von Gemeinde zu Gemeinde variieren die Regelungen, aber in den Hauptpunkten
sind sie meistens identisch: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und
Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr. Diese Zeiten beziehen sich auf die Begehbarkeit
und nicht auf den Beginn der Räumpflicht.
In den Satzungen wird auch geregelt, wie breit zu räumen ist. Ein übliches
Maß sind hier 1-1,5 m. Bei Privatwegen, wie etwa der Zugang zur Haustür,
reichen ca. 0,5 m. Die Beseitigung des Schnees hat unverzüglich nach Beendigung
des Schneefalls und bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen zeitlichen
Abständen zu erfolgen. Bei Mietwohnungen kann der Vermieter den Mieter in die Pflicht nehmen. Das muss
sich aus dem Mietvertrag ergeben. Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung,
bleibt der Vermieter verantwortlich.
Gleichgültig, wer zur Räumung verpflichtet ist, gibt es u. U. für
Berufstätige, kranke oder behinderte Menschen Probleme dieser Pflicht nachzukommen.
Berufstätige sind häufig nicht da und Kranke oder Behinderte können
die teilweise schwere Arbeit nicht leisten. Verschont bleibt dieser Personenkreis
dennoch nicht. Im Zweifel muss für Ersatz gesorgt werden. Sogar von sehr
alten Menschen verlangen manche Gerichte, dass sie für eine Vertretung
sorgen müssen, wenn sie selbst nicht mehr Schnee fegen können.