Differenzierte steuerliche Beurteilung von Krankenversicherungsschutz als Sachbezug
Sogenannte Sachbezüge bis 44 € im Kalendermonat, die ein Arbeitnehmer
von seinem Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses erhält, sind
– unter weiteren Voraussetzungen – steuerfrei. Jegliche Überschreitung
der Freigrenze führt allerdings zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit.
Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen differenziert zur steuerlichen
Beurteilung von Krankenversicherungsschutz als Sachbezug Stellung genommen.
Danach ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der
Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags
ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen
kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn
er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem
von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.
In der Entscheidung vom 2.6.2018 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
für die Mitarbeiter bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen
für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz
ab. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.
In seiner Entscheidung vom 4.7.2018 schlossen die Mitarbeiter unmittelbar mit
der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge
ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die
Versicherungsgesellschaft überwiesen; der Arbeitgeber zahlte monatliche
Zuschüsse auf das Gehaltskonto. Hier beurteilte der BFH die Zuschüsse
als Barlohn.
Anmerkung: Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern
– wie im ersten Fall – unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt
zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potenzial
für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens
44 € erheblich eingeschränkt.